Risiko Google Fonts: Abmahnwelle droht – bis zu 100 Euro Strafe möglich
Aktuell erhalten viele Betreiber von Webseiten unliebsame Anwaltspost. Der Vorwurf lautet, man habe mit der Verwendung von „Google-Fonts“ auf der firmeneigenen Webseite einen Datenschutzverstoß begangen und damit das Persönlichkeitsrecht des Mandanten verletzt.
Google Fonts ist ein von der Google LLC zur Verfügung gestelltes Verzeichnis verschiedenster Schriftarten. Der Betreiber einer Website kann diese Schriftarten entweder selbst herunterladen und auf seinem eigenen Server wieder hochladen oder aber die Schriftarten durch eine Verbindung zu den Servern der Google LLC bei jedem Besuch der Seite neu laden und aufspielen (dynamische Variante). Bei der letzteren Alternative kommt es dazu, dass bei jedem Verbindungsaufbau mit den Google-Servern die IP-Adresse des Besuchers an Google weitergeleitet wird. Bei IP-Adressen handelt es sich nach Auffassung des BGH um personenbezogene Daten.
Mit anderen Worten: Der Betreiber der Webseite verarbeitet personenbezogene Daten ohne vorherige Einwilligung des Webseitenbesuchers.
Google Fonts: Gericht spricht Schadenersatz in Höhe von 100 Euro zu
Dem Besucher, dessen IP-Adresse an Google übertragen wurde, stehen theoretisch Auskunfts-, Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Der entstandene Schaden hält sich freilich nach Auffassung der Instanzgerichte in Grenzen. So hat das Landgericht München I in einem Urteil aus Januar 2022 einem auf diese Weise betroffenen Besucher einer Webseite einen Schadensersatz in Höhe von € 100,- zzgl. Zinsen zugesprochen.
Weiterleitung der IP ist der Knackpunkt
Die eingangs erwähnte Anwaltspost rügt eben diese Weiterleitung der IP-Adresse an Google und fordert für den jeweiligen Mandanten Löschung der Daten, Unterlassung der Weitergabe von Daten und Auskunft über die vorgenommene Datenverarbeitung. Darüber hinaus werden Schadensersatzansprüche und Ersatz der Anwaltskosten verlangt. Gegen eine Abfindungszahlung in einem niedrigen dreistelligen Bereich werde die Angelegenheit nicht weiterverfolgt.
Die Zahlung werde als Unterlassungserklärung gesehen. Schon aufgrund der Vielzahl der angeblich von einer einzigen Person besuchten Webseiten erscheint es zweifelhaft, dass diese Person tatsächlich – wie behauptet- die jeweilige Webseite aufgerufen hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass mit sogenannten Webcrawlern gearbeitet wird, die gezielt und automatisiert Webseiten überprüfen.
Es spricht Vieles dafür, dass diese Abmahnungen rechtsmissbräuchlich erfolgen und nur dem Zweck dienen, anwaltliche Abmahngebühren zu generieren. Dies wäre allerdings treuwidrig, so dass Abmahnkosten nicht erstattet werden müssten.
Weiterleitung der Daten unterbinden
Rechtsanwalt Dr. Stefan Zipse rät: „Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass in der Sache ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vorliegt, wenn die IP-Adresse des Besuchers einer Webseite an Google gemeldet wird. Webseitenbetreiber sollten sich deshalb unverzüglich darum kümmern, dass keine personenbezogenen Daten (darunter die IP-Adresse) ihrer Websitebesucher an Dritte weitergeleitet werden. Hinsichtlich der Nutzung von Google Fonts bedeutet dies, dass dieses rechtssicher in die Website eingebunden werden muss, so dass es nicht zu einer Übersendung der IP-Adresse kommt.“
Die Begründung zum Urtei des Landgerichts München I finden Sie hier.