Der Deutsche Bauernverband fordert, dass der Agrarsektor weiterhin finanziell unterstützt wird.  |  Der Deutsche Bauernverband fordert, dass der Agrarsektor weiterhin finanziell unterstützt wird. Copyright: Archiv

Corona – Stundung von Sozialbeiträgen

Aus einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den Möglichkeiten einer erleichterten Stundung von Sozialbeiträgen: So halte es die Bundesregierung für zwingend, die Stundung der Beiträge bis zum 30. April 2020 zu befristen. Betriebe die eine Stundung der Beiträge für den Monat März anstreben, müssen noch heute (26.3.) einen Antrag bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeiter stellen.

Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst nur für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige).

Die Vorrangigkeit anderer Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung (wie Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und Kredite) interpretiert der LBT-Bundesverband im Handwerk so, dass Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen, angehalten sind, solche Hilfsmaßnahmen ebenfalls in Anspruch zu nehmen und diese Mittel dann zu nutzen, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen. Um in den Genuss einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu kommen, scheint es nicht erforderlich, andere Hilfsmaßahmen bereits beantragt zu haben.

Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat März nicht eigezogen wird, muss der Antrag heute (26.3.) an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Gerne können Sie dazu das beigefügte Musterschreiben verwenden.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Antrag auf eine Stundung von Unfallversicherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen ist.

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