6 wichtige Fragen & Antworten zu Corona
Corona hat das Land nach wie vor fest im Griff: Die Infektionszahlen steigen, immer mehr Unternehmen haben mit Einnahmeausfällen zu kämpfen. Wir haben 6 wichtige Fragen zusammengefasst.
1. Bei uns im Betrieb gibt es einen Coronafall. Muss ich jetzt noch dorthin gehen?
Ja, allein die Angst vor einer Ansteckung reicht nicht aus, um einfach zu Hause zu bleiben. Das gilt auch für die Sorge, sich etwa im Zug auf dem Weg zur Arbeit anzustecken. Die Entscheidung, ob oder wann ein Mitarbeiter nicht mehr in die Firma kommen muss, trifft der Arbeitgeber. Bleibt jemand einfach so von der Arbeit fern, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Ihm droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall riskiert er sogar eine Kündigung.
2. Ich habe im Mai Urlaub geplant. Der wurde bereits genehmigt. Ich würde den Urlaub aber gerne streichen und arbeiten gehen. Kann ich das einfach?
Nein. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind an die getroffene Vereinbarung gebunden. Das gewährt beiden Planungssicherheit. Möchten der Chef oder der Beschäftigte die bereits genehmigten Ferientage streichen oder verlegen, müssen sie eine gemeinsame Vereinbarung treffen.
3. Kann mein Arbeitgeber mich drängen, weniger Stunden zu arbeiten, weil Kunden und Aufträge ausbleiben?
Nein. Man hat Anspruch auf die vertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit. Das Unternehmen muss also entweder von den Kurzarbeitsregeln Gebrauch machen – oder mit den Beschäftigten individuelle Vereinbarungen treffen.
4. Werden Entgeltzahlungen im Fall der Quarantäne von Mitarbeitenden erstattet?
Ja, denn es besteht ein infektionsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot. Die Entgeltzahlungen laufen regulär weiter. Der Arbeitgeber wird auf Antrag von der zuständigen Behörde (z. B. den Bezirksregierungen) des jeweiligen Bundeslandes entschädigt (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Beachten Sie die kurze Antragsfrist von drei Monaten! Es gibt hier auch die Möglichkeit, einen Vorschuss zu verlangen.
5. Ich habe einen eigenen Betrieb. Wird mir der wirtschaftliche Schaden (Umsatzausfall) durch Betriebsschließung und/oder Quarantäne ganz oder teilweise erstattet?
Zwar trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko, sollten Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus aber mit einem erheblichen vorübergehenden Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich. Auch Selbstständige und Freiberufler werden im Falle einer Quarantäne (angeordnete Absonderung) entschädigt nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Ihnen wird ein Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.
6. Gibt es bestimmte Vorrausetzungen für Kurzarbeitergeld?
Ja, Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Eine davon ist zum Beispiel: Ihre Angestellten haben Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut. Eine wesentliche Voraussetzung war bislang auch, dass ein bestimmter Anteil Ihrer Beschäftigten einen erheblichen Entgeltausfall hat. Diese Voraussetzung ist vorübergehend leichter zu erfüllen: Bis Jahresende reicht es aus, dass mehr als zehn Prozent Ihrer Beschäftigten einen entsprechenden Entgeltausfall haben.
Quelle:
https://arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/638667A075BE65A7C125853D00437AD6?open&ccm=250010
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld