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FAQ Corona für die Branche

Da sich in diesen Zeiten viele Fragen ergeben und sich täglich Informationen und Abläufe ändern, hat der Bundesverband LandBauTechnik wichtigsten Fragen für Unternehmen, insbesondere Landmaschinen-Fachbetriebe zusammengefasst.

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Arbeitsverbote und Betriebsschließungen

Muss ich Betriebe beliefern, die unter Quarantäne stehen?
Ja. Es ist sinnvoll, die empfohlenen Hygienemaßnahmen zu beachten und Abstand zu Personen zu wahren.

Betriebsschließungen / Arbeitsverbote: ist das ein Thema für die LBT-Branche?

Betriebsschließungen können behördlich angeordnet werden, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, also eine Einzelfallentscheidung. Für Pandemien gibt es praktisch keine Beispielsfälle, aus denen sich konkrete Maßstäbe für das behördliche Handeln ableiten lassen. 

Die staatlichen Maßnahmen sind kein Arbeitsverbot. Es besteht, Stand heute (19. März 2020) Einigkeit, dass Handwerksbetriebe (Basis: Handwerksrolle) aktuell nicht von den Schließungen betroffen sind. Faustregel: Betroffen sind nur Einzelhandel mit Ladengeschäft und Kundenausrichtung „Verbraucher“.

In unserem wie in allen Fällen, in denen Service und Verkauf (auch an privat) an Endverbraucher nebeneinander üblich sind, muss man differenzieren: In einem Ladengeschäft/Vertrieb wird die Möglichkeit von Menschenansammlungen vermutet, sie sind zu schließen; der Kfz-Handel (Ausstellungsräume, etc.)  ist daher seit gestern weitgehend eingestellt. Online Handel hingegen findet statt. Ausnahmen wie für Lebensmittelläden, Garten- und Baumärkten, Apotheken, etc. bestehen.

Die länderindividuellen Verordnungen/Notstandsregelungen und der Bezirksregierungen / Kreise / Städte sind zu beachten. Ggf. bitten wir Sie darauf einzuwirken, dass unser Handwerk in die Liste der systemrelevanten Handwerke aufgenommen wird. Der Hinweis, der in einigen Ordnungen das Kfz-Handwerk nennt, ist nicht ausreichend.

Die „Positivliste Betriebsuntersagungen“ des bayrischen Gesundheitsministeriums finden Sie hier: Positivliste Betriebsuntersagung

Unser Handwerk ist systemrelevant. Auch der Ersatzteilverkauf ist notwendig. Die Versorgung insbesondere der Landwirtschaft und die Aufrechterhaltung des Maschinenparks ist unerlässlich, um die Nahrungsmittelerzeugung und auch den Nahrungsmitteltransport zu ermöglichen. Handwerk/Service muss daher möglich bleiben, das ist gewollt. Auch ist der gesamte B-to-B-Bereich nicht betroffen; und Kommunen, Landwirte oder Autobahnmeistereien sind gewerbliche Kunden.

Anbei finden Sie die aktuellen einschlägigen Erlassen/Verfügungen aller Bundesländer zu Betriebsschließungen – jeweils unter Benennung der handwerksrelevanten Inhalte somit mit Quellenlink. Diese ist gewerkeübergreifender Natur.

Wie kann ich den Betrieb/die Produktion aufrechterhalten, wenn Teile meiner Belegschaft in Quarantäne sind?
Sofern es die Unternehmensstruktur zulässt, ist es empfehlenswert, die Belegschaft so weit wie möglich zu reduzieren, um das Infektionsrisiko zu minimieren. So haben Sie im Notfall noch „Ersatzpersonal“. Wird ein Mitarbeitender freiwillig freigestellt, besteht weiterhin Anspruch auf Entgeltzahlung. Versammlungen sollten vorerst abgesagt werden, Home Office-Regelungen sind sinnvoll, wenn es die Tätigkeit hergibt. Reduzieren Sie die persönlichen Kontakte der Belegschaft und wirken Sie auf Einhaltung der Hygienemaßnahmen hin.

  • Viele Bundesländer nennen auf ihren Webseiten Ansprechpartner für Unternehmen in Not und Fördermöglichkeiten. Behalten Sie auch die Webseite des Wirtschaftsministeriums im Blick.

Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten

Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge einer zunehmenden Verbreitung des Virus auch bei Handwerksbetrieben und ihren Lieferanten sowohl zu vorübergehenden Betriebsschließungen als auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Verpflichtungen nicht wie vereinbart erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. In dieser Situation steht die Frage im Raum, welche Ansprüche Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten und welche Pflichten Handwerker gegenüber ihren Kunden haben? Die Haftung für die Folgen eines Leistungsausfalls oder eines Leistungsverzugs setzt stets ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Das heißt, wenn ein Lieferant seinen vertraglichen Pflichten nicht wie vereinbart nachkommen kann, haftet er nur dann, wenn er die Ursachen hierfür verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat. Genauso verhält es sich mit Handwerksbetrieben, die zugesagte Leistungen nicht oder nur verspätet durchführen können.

Arbeitsschutz

Wie kann und muss ich meine Angestellten schützen?
Das Coronavirus, Sars-CoV-2 (Abkürzung für „Severe Acute Respiratory Syndrome‘-Coronavirus-2“) löst die Atemwegserkrankung Covid-19 (Abkürzung für Coronavirus-Disease-2019) aus. Eine Corona-Infektion äußert sich unter anderem durch grippeähnliche Symptome, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Die Übertragung erfolgt vor allem per Tröpfcheninfektion. Deshalb ist wichtigster Helfer gegen die Ausbreitung die Handseife. Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden sich regelmäßig und gründlich unter hygienischen Bedingungen die Hände waschen können. Desinfektionsmittel sind in der Regel nicht erforderlich, Seife und Papierhandtücher genügen.
Da der Virus auf trockenen Oberflächen nicht lange überlebt, ist eine Übertragung durch Waren unwahrscheinlich. Da eine Schmierinfektion jedoch nicht ausgeschlossen ist, sollten gemeinsam genutzte Arbeitsplätze wie z.B. die Warenannahme (Tastaturen, Telefonhörer etc.) besonders sauber gehalten werden. Übliche Reinigungsmittel sind ausreichend.
Suchen Sie aktiv das Gespräch mit Mitarbeitenden, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben (Personen über 50, Personen mit Grunderkrankungen wie Diabetes und immunschwache Menschen), und besprechen Sie, wie das Ansteckungsrisiko minimiert werden kann.

  • Erste Anlaufstelle für alle Fragen zur Risikobewertung, Ausbreitung und Infektionsschutzmaßnahmen ist das Robert-Koch-Institut
  • Weitere Informationen über die gesundheitlichen Maßnahmen finden Sie auch beim Bundesgesundheitsministerium.
  • Leitlinien der Bundesregierung gegen die Ausbreitung des Corona-Virus.

Wie gehe ich mit Verdachtsfällen im Unternehmen um?
Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, müssen sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, eine/n Ärztin/Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen – und zu Hause bleiben. Verdachtsfälle sind meldepflichtig! Das Gesundheitsamt nimmt die Risikoeinschätzung vor und spricht weitere Empfehlungen aus. Testergebnisse liegen in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor.
Finden Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt hier: https://tools.rki.de/plztool
Bestätigt sich der Verdacht, müssen alle Mitarbeitenden, die zur/zum Erkrankten Kontakt hatten, beim Gesundheitsamt melden.

Arbeitsrecht: Möglichkeiten und Maßnahmen für Betriebe, Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Werden Entgeltzahlungen im Fall der Quarantäne von Mitarbeitenden erstattet?
Ja, denn es besteht ein infektionsschutzrechtliche Beschäftigungsverbot. Die Entgeltzahlungen laufen regulär weiter. Der Arbeitgeber wird auf Antrag von der zuständigen Behörde (z. B. den Bezirksregierungen) des jeweiligen Bundeslandes entschädigt, § 56 Infektionsschutzgesetz. Beachten Sie die kurze Antragsfrist von drei Monaten! Es gibt hier auch die Möglichkeit, einen Vorschuss zu verlangen.

Kann Kurzarbeit angeordnet werden?
Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.

Wesentliche Voraussetzungen*: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser oder behördliche Anordnung) beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt.

Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall, der

  • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder
  • durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann.

Hierzu gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020 Erleichterungen

Förderdauer: Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Förderhöhe: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Antragstellung: Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird. Eine Beantragung ist auch online möglich. Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.

Kann der Ausfall von Arbeitskraft durch Überstunden kompensiert werden?
Kommt es zu einer Vielzahl von Personalausfällen – sei es durch Corona oder eine Grippewelle – so dürfen Überstunden angeordnet werden, wenn dem Unternehmen sonst ein Schaden droht (BAG, Urteil vom 27.2.1981 – 2 AZR 1162/78). Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht ist der Arbeitnehmer in diesen Situationen verpflichtet, Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich Vereinbarte hinaus zu übernehmen.Beachten Sie dabei die Vorgaben zu Höchstarbeit, Pausen und Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes.

Können Mitarbeitende bei Angst vor Erkrankung zu Hause bleiben?
Nein. Einen Anspruch auf Freistellung gibt es aber ohne weiteres nicht. Auch das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmenden. Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird nicht berührt. Einem nicht erkrankten Arbeitnehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Er ist weiterhin verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, sowie den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten. Home Office-Lösungen sind sinnvoll, wenn die Tätigkeit es hergibt.

Die DGUV weist darauf hin, dass es sich bei der durch die Corona-Krise veranlassten temporären Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, in der Regel nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung handelt, sondern um mobile Arbeit. Es gelten damit die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes.

Darf man Urlaub anordnen?
Eine Anordnung von Urlaub dürfte vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung nicht ohne weiteres möglich sein. Dem Be-triebsrisiko des Arbeitgebers unterfallen insbesondere Auftragsmangel bzw. Betriebsablaufstörungen – sei es durch selbst herbeigeführte oder von außen ein-wirkende Umstände. Liegt ein Fall des Betriebsrisikos vor, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht einseitig festlegen.

Betreuung Dritter
Kommt der Arbeitnehmer z. B. in Folge einer Kita-/Schulschließung seiner Arbeitsleistungspflicht nicht nach, ist ebenfalls § 616 BGB zu beachten. Wir halten eine Schließung nicht für ein persönliches Leistungshindernis. Bei der Schließung einer Kita oder einer Schule, um eine Ausbreitung des Corona-Vi-rus zu verhindern, handelt es sich nicht um ein Leistungshindernis, das unmittelbar in der Person des Arbeitnehmers begründet liegt. Die Schließung betrifft vielmehr eine Vielzahl von Personen. Es gibt jedoch abweichende Auffassungen im Schrifttum, die das anders sehen.
Maßgeblich sind alle Umstände des Einzel-falls. So ist z. B. auf das Alter des Kindes ab-zustellen. Schließlich nimmt der Bedarf für eine elterliche Pflege mit zunehmendem Alter ab und wird bei älteren Kindern nur noch bei schweren Erkrankungen zu bejahen sein. Es spricht einiges dafür, dass ein nicht betreutes – gesundes – Kind in die Obhut Dritter in Form einer selbst organisierten Pflege gegeben werden kann, sofern eine solche Möglichkeit besteht. Insoweit hat der Arbeitnehmer zu-mindest die Obliegenheit, alles zu tun, seine Verhinderung möglichst kurz zu halten.

Wie kann ich den Betrieb/die Produktion aufrechterhalten, wenn Teile meiner Belegschaft in Quarantäne sind?
Sofern es die Unternehmensstruktur zulässt, ist es empfehlenswert, die Belegschaft so weit wie möglich zu reduzieren, um das Infektionsrisiko zu minimieren. So haben Sie im Notfall noch „Ersatzpersonal“. Wird ein Mitarbeitender freiwillig freigestellt, besteht weiterhin Anspruch auf Entgeltzahlung. Versammlungen sollten vorerst abgesagt werden, Home Office-Regelungen sind sinnvoll, wenn es die Tätigkeit hergibt. Reduzieren Sie die persönlichen Kontakte der Belegschaft und wirken Sie auf Einhaltung der Hygienemaßnahmen hin.

  • Viele Bundesländer nennen auf ihren Webseiten Ansprechpartner für Unternehmen in Not und Fördermöglichkeiten. Behalten Sie auch die Webseite des Wirtschaftsministeriums im Blick.

Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten

Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge einer zunehmenden Verbreitung des Virus auch bei Handwerksbetrieben und ihren Lieferanten sowohl zu vorübergehenden Betriebsschließungen als auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Verpflichtungen nicht wie vereinbart erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. In dieser Situation steht die Frage im Raum, welche Ansprüche Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten und welche Pflichten Handwerker gegenüber ihren Kunden haben? Die Haftung für die Folgen eines Leistungsausfalls oder eines Leistungsverzugs setzt stets ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Das heißt, wenn ein Lieferant seinen vertraglichen Pflichten nicht wie vereinbart nachkommen kann, haftet er nur dann, wenn er die Ursachen hierfür verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat. Genauso verhält es sich mit Handwerksbetrieben, die zugesagte Leistungen nicht oder nur verspätet durchführen können.

Bank und Liquidität

Umsatzausfall

Wird mir der wirtschaftliche Schaden (Umsatzausfall) durch Betriebsschließung und/oder Quarantäne ganz oder teilweise erstattet?

Zwar trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko, sollten Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus aber mit einem erheblichen vorübergehenden Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Auch Selbstständige und Freiberufler werden im Falle einer Quarantäne (angeordnete Absonderung) entschädigt nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Ihnen wird ein Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde (in SH das Landesamt für soziale Dienste, LasD) von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert hier auf seiner Themenseite ausführlicher: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html

Liquiditätsschwierigkeiten

Zur gemeinsamen Erklärung des Bundesfinanzministers und des Bundeswirtschaftsministers finden Sie hier Ansprechpartner und die Unterstützungsprogramme für Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Die Beantragung ist nicht direkt bei der KFW möglich, sondern muss über die Hausbank erfolgen. Wir werden Sie in diesem Prozess gerne unterstützen, vor allem im Rahmen einer möglichen Antragsstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.

Wir erwarten einen Ansturm auf die Banken zur Beantragung der entsprechenden Kredite, gehen aber davon aus, dass hier nicht die gleichen hohen Anforderungen gestellt werden, wie bei üblichen Kreditanfragen. Ein Mindestmaß an Unterlagen wird man aber vorlegen müssen. Bestehen bereits enge Verbindungen zur Hausbank und liegen demzufolge Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Planrechnungen etc. bereits vor, so dürfte eine Ergänzungsrechnung zur Darstellung der Liquiditätslücken in den nächsten Wochen und Monaten das Mindeste sein, was die Banken verlangen werden.

Wir bitten Sie, sich darauf vorzubereiten, sollten Sie damit rechnen, dass eine Bankfinanzierung notwendig wird. Die Liquiditätsengpässe der nächsten Wochen und Monate können seriös nicht abgeschätzt werden, weil die Dauer der Krise für Niemanden absehbar ist. Jedoch dürfte klar sein, dass zum Teil die Beschaffung aufgrund der Grenzschließungen schwieriger werden wird und das Gleiche umgekehrt natürlich auch für die Auslieferungen an Kunden gilt, entweder, weil der Export stockt oder wegen fehlender Zulieferungen auch nicht genügend Ausgangsprodukte zur Verfügung stehen.

Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so kann bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgegriffen werden und somit das bankeigene Haftungsrisiko minimieret werden. Es darf sich allerdings bei den antragsstellenden Unternehmen nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in generell wirtschaftlicher Schieflage handeln.

Deutsche Bürgschaftsbanken: Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2) kann es bei einigen Handwerksbetrieben möglicherweise zu Lieferengpässen oder anderweitigen Ausfällen kommen. Unter Umständen können Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Sollten zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern.

Steuern und Finanzamt

Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten. Hierzu zählen die folgenden Maßnahmen:

  • Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren. So können Sie die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.
  • Sollten Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sein, wird bis Ende des laufenden Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Festsetzung von Säumniszuschlägen verzichtet werden. Sollte dies für Ihr Unternehmen gelten oder drohen zu gelten, können Sie frühzeitig eine Stundung beantragen.
  • Die Voraussetzungen für die Herabsetzungen von Steuervorauszahlungen von Steuerpflichtigen werden erleichtert. Sie können im Bedarfsfall Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen, sondern lediglich die Ertragssteuern.

Da sich die Lage tagtäglich ändert werden möglicherweise weitere Hilfsmaßnahmen und Erleichterungen durch die Bundesregierung beschlossen werden. Wir werden Sie  hierüber laufend informieren.

 

Aktuelle Informationen zum Stand der Dinge finden Sie auch auf der Internetseite des LBT-Bundesverbandes: www.landbautechnik.de/faq-corona-fuer-die-branche/

Da sich die Lage tagtäglich ändert werden möglicherweise weitere Hilfsmaßnahmen und Erleichterungen durch die Bundesregierung beschlossen werden.

Quellen:

BVA Bundesverband Agrarhandel e.V.
Rechtsberatung unter
030/2790 74110 oder rechtsberatung@bv-agrar.de

ZDH
Fr. Dr. Schubert
dr.schubert@zdh.de

BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-verbände
Arbeits- und Tarifrecht
arbeitsrecht@arbeitgeber.de
T +49 30 2033-1200

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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